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   LAG Hessen, 19.10.2011 - 2 Ta 220/11   

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https://dejure.org/2011,9936
LAG Hessen, 19.10.2011 - 2 Ta 220/11 (https://dejure.org/2011,9936)
LAG Hessen, Entscheidung vom 19.10.2011 - 2 Ta 220/11 (https://dejure.org/2011,9936)
LAG Hessen, Entscheidung vom 19. Oktober 2011 - 2 Ta 220/11 (https://dejure.org/2011,9936)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 33 RVG, § 42 Abs 3 S 1 GKG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    I.R. von Kündigungsschutzklagen ist bei Folgekündigungen nur ein Drittel des sich bei üblicher Betrachtung ergebenden Wertes anzusetzen; Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei Folgekündigungen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 19.10.2010 - 2 AZN 194/10

    Gegenstandswert mehrerer Kündigungsschutzklagen

    Auszug aus LAG Hessen, 19.10.2011 - 2 Ta 220/11
    Es wird an der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts zur Bemessung des Streitgegenstandswertes bei Folgekündigungen trotz des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2010 (2 AZN 194/10, EzA-SD 2011, Nr. 7, 15-16) festgehalten.

    An dieser Rechtsprechung wird nach Überprüfung trotz des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2010 - 2 AZN 194/10, EzA-SD 2011, Nr. 7, 15-16) festgehalten.

  • LAG Hessen, 21.01.1999 - 6 Ta 630/98

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren - allgemeiner

    Auszug aus LAG Hessen, 19.10.2011 - 2 Ta 220/11
    Eine solche ist mit dem Wert einer Bruttomonatsvergütung anzusetzen, und zwar auch dann, wenn die Kündigungen in unterschiedlichen Verfahren angegriffen werden (vgl. dazu bereits Beschluss vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156; Beschluss vom 25. November 2010 - 1/15 Ta 1/10 n.v.).
  • OLG Celle, 07.12.2015 - 1/15
    Auszug aus LAG Hessen, 19.10.2011 - 2 Ta 220/11
    Eine solche ist mit dem Wert einer Bruttomonatsvergütung anzusetzen, und zwar auch dann, wenn die Kündigungen in unterschiedlichen Verfahren angegriffen werden (vgl. dazu bereits Beschluss vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156; Beschluss vom 25. November 2010 - 1/15 Ta 1/10 n.v.).
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